Dr. Carl W. Barthel
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Steuerbüro Dr. Barthel

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News

AUTOMATISCHER INFORMATIONSAUSTAUSCH:

Türkei meldet ab Dezember erstmals Kontoinformationen nach Deutschland.

Viele Steuerpflichtige mit türkischen Wurzelnn unterhalten Kontoverbindungen zu türkischen Kreditinstituten. Für den deutschen Fiskus waren die dort verwalteten Konten bislang unsichtbar. Das wird sich ändern, denn erstmals zum 31.12.2020 wird die Türkei im Rahmen des automatischen Inforationsaustauschs (AIA) Kontodaten türkischer Banken an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Betroffen sind Konten von natürlichen Personen und Unternehmen jeweils mit einem Bezug zu Deutschland.

Die Finanzämter sind dann in der Lage, die eingereichten Steuererklärungen mit den Datensätzen abzugleichen und festzustellen, ob die Konten und Erträge in Deutschland deklariert worden sind. Üblicherweise werden auch Bankkonten erfasst, die auf einen anderen Namen lauten, aber die Person mit Bezug zu Deutschland Verfügungsmacht hat. Es sind auch dann Konten zu melden, wenn der Kontostand zum 31.12.2020 0 beträgt oder sogar im Debet steht oder auf eine Währung (z.B. Dollar) lautet. Abweichungen führen zu Nachfragen im Besteuerungsverfahren, aber auch zur Einleitung von Steuerstrafverfahren. Der automatische Informationsaustausch (AIA) ist das zentrale Instrument zur Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung.

Otomatik bilgi transferi:

Türkiyedeki  Banka hesap bilgileri Aralık 2020 den itibaren ilk kez Almanya'ya bildirilecektir. Türkiye, 31 Aralık 2020 tarihinde ilk kez, otomatik bilgi alışverişinin bir parçası olarak Türk bankalarından hesap verilerini Federal Merkez Vergi Dairesi'ne (BZSt) iletecektir.

ÜBERBRÜCKUNGSHILFE NRW

In Ergänzung der Soforthilfe (9.000 € / 25.000 €) gibt es jetzt die Möglichkeit, eine sog. „Überbrückungshilfe“ zu beantragen.

Hierzu verweise ich auf die Verlautbarung der Landesregierung, nachzulesen bei Wirtschaft.NRW. Der Antrag kann frühestens ca. Mitte Juli d.J. gestellt werden. Im Wesentlichen geht es um Liquiditätshilfe für die Monate 6-8 / 2020. Voraussetzung ist, dass der Umsatz von 4-5/2020 gegenüber dem Vorjahr um mindestens 60 % eingebrochen ist. Antragsfrist ist der 31.08.2020; Auszahlungsfrist ist der 30.11.2020.

Das Antragsverfahren kann nur über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden unter der Voraussetzung, dass diese über eine digitale Schnittstelle zur Bewilligungsbehörde verfügen.

Es ist zu betonen, dass alle Anträge im späteren Verlauf von der Bewilligungsbehörde noch überprüft werden; hier kann es nur zu Bestätigungen oder Nachzahlungen, nicht aber zu Erhöhungen kommen. Wenn Sie der Meinung sind, dass ich für Sie in dieser Sache tätig sein soll, bitte ich Sie, mich diesbezüglich zu kontaktieren.

AN ALLE GASTRONOMIEBETRIEBE

Es gibt

- ein Corona-Steuerhilfegesetz sowie

- ein Paket des Koalitionsausschusses.

Für Speisen in Restaurants und Gaststätten gilt ab 1.7.2020 der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7%.

Für gastronomische Angebote, die außer Haus konsumiert werden, gilt schon der geringere Steuersatz von 7 Prozent. Prüfen Sie bitte, ob Sie mit Ihrem Kassensystem die richtigen Steuersätze verwendet werden können, um nicht unnötig Einnahmen zu verlieren. Kontaktieren Sie baldmöglichst Ihren Kassenanbieter wegen Hilfe bei der Umstellung. Ich vermute, dass die Kassenanbieter derzeit viel zu tun haben. Ferner gibt es nunmehr eine branchenübergreifende Absenkung der Umsatzsteuer, die vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 befristet ist, und zwar von 19% auf 16% und von 7% auf 5%.

Bei dieser Gelegenheit einige allgemeine Hinweise zur Trennung der Entgelte in der Gastronomie (für die Zeit nach 31.12.2020): Die Faustregel lautet: Für Gewöhnlich wird für alle Getränke ein Steuersatz von 19 Prozent berechnet – egal ob zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort. Handelt es sich jedoch um Milchmischgetränke To Go ist Vorsicht geboten: Für Milch gilt nämlich grundsätzlich die ermäßigte Umsatzsteuer, da es sich hier um ein Grundnahrungsmittel handelt.

Kaffee To Go? Der Milchanteil bestimmt die Mehrwertsteuer. Dies führt dazu, dass bei einem Americano 19 Prozent, hingegen bei einem Cappuccino aber 7 Prozent Mehrwertsteuer zu versteuern sind. Bestellt der Gast einen Kaffee mit einem Milchanteil von über 75 Prozent zum Mitnehmen, wird dieses Getränk mit 7 Prozent besteuert. Für einen Cappuccino oder Latte Macchiato gilt also die ermäßigte Mehrwertsteuer, wenn das Getränk To Go bestellt wird. Schwarzer Kaffee hingegen fällt unter die Kategorie “Getränk” und wird immer mit der regulären Umsatzsteuer berechnet. Zu beachten ist dabei, dass diese Regelung ausschließlich für Kuhmilch gilt. Der Mehrwertsteuersatz für Milchmischgetränke mit alternativer Milch wie Soja-, Reis- oder Hafermilch ist nicht ermäßigt. Pflanzliche Milch wird nämlich nicht als Grundnahrungsmittel gezählt.

Ausnahmen gibt es auch bei Fruchtgetränken: Während ein frisch gepresster Saft immer mit 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnet wird, gilt für einen Smoothie der Steuersatz von 7 Prozent – sofern er außer Haus oder an einem Stehtisch verzehrt wird.

Ein Imbiss mit Stehtischen, Essen zum Mitnehmen oder Catering: Für die korrekte Besteuerung ist auch das Geschirr von Bedeutung. Wenn zum Beispiel im Stehimbiss das Essen auf Porzellangeschirr serviert wird, fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an, während es bei Plastikgeschirr nur 7 Prozent sind. Warum? – weil das Porzellangeschirr im Anschluss gereinig werden muss. Das wiederum wird als zusätzliche Dienstleistung gewertet. Plastikgeschirr hingegen kann einfach weggeworfen werden. Gleiches gilt für das Liefern von Essen: Wird bei Catering dem Kunden das Essen auf wieder verwertbarem Geschirr gebracht, das bei der nächsten Lieferung wieder abgeholt wird, dann ist das ein sehr vorbildliches und umweltbewusstes Konzept, wird steuerlich aber leider nicht belohnt. Auch hier gilt im Vergleich zu Wegwerfgeschirr der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Und auch beim Catering entscheidet das zur Verfügung gestelltes Geschirr darüber, wie die Einnahmen zu besteuern sind.

Eine gute Woche wünscht Ihnen

Steuerbüro Dr. Barthel

SOFORTHILFE FÜR KLEINUNTERNEHMER

Die konkreten Finanzhilfen vom Bund und den Ländern in der Corona-Krise sollen ab 1.4.2020 starten. Der Zuschuss muss NICHT zurückgezahlt werden.

- Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern erhalten vom Bund ab April eine Einmalzahlung von 9.000 € für die kommenden 3 Monate.

- Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern erhalten vom Bund bis zu 15.000 €.

- Das Geld ist zur Überbrückung der akuten Liquiditätsengpässe gedacht für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten usw. und wird ab April ausgezahlt.

- Das Geld wird von den Bundesländern verteilt, die diese Aufgabe auch auf die Gemeinden übertragen können. Es handelt sich um 50 Milliarden Euro.

- Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr (2021!) wird dieser Zuschuss allerdings gewinnwirksam berücksichtigt.

- Diese Bundeshilfe ergänzt die Landeshilfen. Unternehmer können damit beide Finanzhilfen nutzen, wenn das Bundesland dies nicht explizit ausschließt.

- Eine Überkompensation - also eine Entschädigung, die höher ist als der Normalzustand vor der Corona-Krise - ist allerdings zurückzuzahlen.

- Voraussetzung für die einmalige Zahlung ist, dass die Corona-Krise das Unternehmen in „wirtschaftliche Schwierigkeiten“ gebracht hat und damit die finanziellen Probleme vorher noch nicht bestanden haben. Das ist eidesstattlich zu versichern.

- Um im Falle einer späteren Prüfung dieses auch belegen zu können, empfehlen wir, die Umsatzausfälle unbedingt zu dokumentieren.

- Beim Finanzamt sind zinsfreie Steuerstundungen auf Antrag, Anpassung der Einkommenssteuer-Vorauszahlung zur Verbesserung der Liquiditätssituation möglich. Hierzu sollte der aktuelle Umsatzeinbruch dargelegt werden. Allerdings ist zu beachten, dass die „Erschleichung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils“ strafbar ist, was von Betriebsprüfer aufgegriffen werden kann.

- Bei Krediten über die KfW sollten sie zuerst mit Ihrer Hausbank sprechen, da die Hilfen und Anforderungen von Bank zu Bank unterschiedlich sind.

- Bezüglich KURZARBEITERGELD wegen Arbeitsausfall haben wir Ihnen ein gesondertes Rundschreiben zugesandt. Ein Beispiel für das Ausfüllen der Formulare hatten wir bereits beigefügt. Erst einmal sollten sie mit Ihren Mitarbeitern, die für Kurzarbeit in Frage kommen, entsprechende VEREINBARUNGEN treffen. Wenn Sie beim Ausfüllen der Formulare (1 x Anzeige, 1 x Antrag, 1 x Anlage zum Antrag) Probleme haben, sollten Sie dies auf den Formularen mit einem „X“ vermerken und diese Formulare uns zumailen, damit wir helfen können.

- Staatlich geförderte Beratung: Wer als Unternehmer in Schwierigkeiten ist oder befürchtet in finanzielle Schwierigkeiten zu kommen und/oder Hilfe bei den Antragstellungen zur Soforthilfe Corona benötigt, kann eine staatlich geförderte Beratung in Anspruch nehmen. Die Beratung hat einen Wert von 3.000 €, für die - Dank der Zuschüsse - jedoch lediglich Gebühren über 300 € zzgl. 570 € Umsatzsteuer, also insgesamt 870 € inkl. MwtSt. für den Unternehmer anfallen.

VERLÄNGERUNG DER HILFSMASSNAHMEN

Die Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung sind vorerst bis zum 31.05.2020 verlängert. Aufgrund diverser Betrugsversuche wird ausdrücklich geraten, ausschließlich den jeweiligen Link der Landesregierung zu benutzen. Für Nordrhein-Westfalen finden Sie diesen auf der Homepage wirtschaft.nrw unter dem Knopf:

CORONAVIRUS
UNTERSTÜTZUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR UNTERNEHMEN.

Aus Sicherheitsgründen werden hier keine direkten Links zu den Formularen oder Webseiten verlinkt. Tippen Sie bitte einfach wirtschaft.nrw in die Adressleiste Ihres Browsers ein. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

LOCKERUNG DER MASSNAHMEN GEGEN DAS CORONAVIRUS

Während die Drogerien, Tankstellen, Banken, Lieferdienste, Poststellen und weitere zentrale und systemrelevante Einrichtungen ihren Betrieb unter gesteigerten Hygieneauflagen weiterhin führen durften, mussten nahezu alle anderen Einrichtungen den Zutritt dem Publikumsverkehr verweigern, in meisten Fällen also schließen.

Ab dem 20. April 2020 traten erste Lockerungsmaßnahmen in Kraft. Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche, Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen, Dienstleister und Handwerker dürfen unter Einhaltung gesteigerter Hygieneauflagen ihren Betrieb wieder aufnehmen.

Im Dienstleistungsbereich der Körperpflege müssen alle Einrichtung wo die körperliche Nähe unvermeidbar ist vorerst geschlossen bleiben. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.

Gastronomiebetriebe müssen vorerst geschlossen bleiben. Abholen und Liefern von Speisen ist unter strengen Hygieneauflagen gestattet.

Weiterhin geschlossen bleiben vorerst Einrichtung wie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeitparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten wie Sporteinrichtungen, Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder sowie Spielplätze.

Zusammenkünfte in religiösen Einrichtungen sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind untersagt.

CORONAVIRUS

Maßnahmen der Bundesregierung


1. Flexibles Kurzarbeitergeld
2. Liquiditätshilfen durch Steuerstundungen
3. Hilfszusage für Liquiditätsabdeckung
4. Einzelhandel wird nicht geschlossen
5. Dienstleister dürfen weiterhin arbeiten
6. Auflagen für die Gastronomie

Im Einzelnen gilt ab 15. März 2020:

1. Unternehmen können Kurzarbeitergeld künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. So kann Kurzarbeitergeld unter anderem bereits dann beantragt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind.

2. Die Stundung von Steuerzahlungen wird erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet.

3. Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht, etwa die KfW- und ERP-Kredite (diese sind über die Hausbank zu beantragen).

4. Update 16. März 2020: Der Einzelhandel für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, der Zeitungsverkauf und der Großhandel werden nicht geschlossen.

5. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

6. Landesregierungen können weitergehende Auflagen für Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und –hinweise erlassen. Für Restaurants und Speisegaststätten könnte weiterhin gelten, dass diese generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens bis 18 Uhr zu schließen sind.

Maßnahmen der Landesregierung NRW

1. Ab Sonntag, den 15.03.2020 sollen nahezu alle Freizeit-, Sport-, Unterhaltungs- und Bildungsangebote im Land eingestellt werden.

2. Ab Montag 16.3.2020 sind Schulen und Kindertageseinrichtungen geschlossen. Ferner müssen alle so genannten „Amüsierbetriebe“ wie zum Beispiel Bars, Clubs, Diskotheken, Spielhallen, Theater, Kinos, Museen schließen.

3. Ab Dienstag 17.03.2020 ist der Betrieb von Fitness-Studios, Schwimm- und Spaßbädern sowie Saunen untersagt sowie Zusammenkünfte in Sportvereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich nicht mehr gestattet.

4. Der Zutritt zu Einrichtungshäusern und Einkaufszentren, „Shopping-malls“ oder „factory-out- lets“ soll nur zur Deckung des dringenden Bedarfs unter strengen Auflagen erlaubt sein.

5. Damit die Versorgung mit Lebensmitteln, Bargeld, Bekleidung, Medikamenten und Dingen des täglichen Bedarfs sichergestellt ist, bleiben, Banken, Einzelhandelsbetriebe, insbesondere für Lebens- und Futtermittel, Apotheken und Drogerien geöffnet.

6. Bibliotheken, Restaurants, Gaststätten und Hotels sollen in ihrem Betrieb an strenge Auflagen gebunden werden, die eine Verbreitung des Corona-Virus verhindern.

Maßnahmen der Stadt Köln

Die Stadt Köln hat u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:

1. Betretungsverbot für Reiserückkehrer aus den sog. Risikogebieten für Kitas, Schulen und Krankenhäuser u.ä.

2. Reduzierung von Krankenbesuchen.

3. Untersagung des Betriebes von Gastronomiebetrieben, insbesondere Restaurants, Cafés und Gaststätten. Ausgenommen bleiben der Außerhausverkauf sowie die Lieferung von vorbestellten Speisen und Getränken.

4. Beschränkung des Betriebs von Einrichtungshäusern und Einkaufszentren, „shopping-malls“, „factory outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen.

5. Untersagung jeglicher Veranstaltungen, insb. Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen.

6. Bei standesamtlichen Trauungen dürfen  neben dem Brautpaar nur die Trauzeugen anwesend sein. Für Beisetzungen gibt es die Beschränkung, dass nur der engste Familienkreis (in der Regel Verwandte ersten Grades) teilnehmen darf.

Zur Beantragung von Kurzarbeitergeld

Hierzu verweisen wir auf die Arbeitsagentur. Das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte Kurzarbeitergeld setzt nicht mehr wie bisher 10 % freigestellte Mitarbeiter voraus. Es werden auch Sozialversicherungsbeiträge ausgezahlt. Auf den sonst erforderlichen Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können.

Arbeitsrechtliche Aspekte

Nur wegen Angst vor einer Corona-Infektion besteht kein Recht, zu Hause zu bleiben. Bei einer Krankmeldung besteht der Rechtsanspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall mit der Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attests nach drei Tagen. Bei einer Erkrankung durch den Corona-Virus muss dies unverzüglich (d.h. sofort) dem Gesundheitsamt gemeldet werden, welches dann den Arbeitgeber entsprechend informiert. Das Gesundheitsamt entscheidet auch, wer im Krankenhaus oder zu Hause isoliert wird (Quarantäne). Auch wer sich in Quarantäne befindet, ist verpflichtet, nach Möglichkeit der Arbeit nachzukommen (Homeoffice). Der Lohn wird weiter ausgezahlt; nach 6 Wochen gibt es Krankengeld. Wird man vom Gesundheitsamt isoliert, erhält der Arbeitgeber später von diesem das Gehalt erstattet.

SELBSTÄNDIGE: STEUERERKLÄRUNG AUF PAPIER NICHT MEHR ERLAUBT

Eine Steuererklärung in Papier wird bei Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten sowie Selbstständigen – auch im Nebenerwerb – nicht mehr anerkannt. Ab diesem Jahr lehnt die Finanzverwaltung konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ab. Grund: Die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Abgabe besteht für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Privathaushalte mit Fotovoltaik-Anlagen, bereits seit 2011. Konkret bedeutet dies: Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform eingereichte Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Es muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10% der festgesetzten Steuer betragen und wird nach Ablauf der Abgabefrist erhoben.

DIE E-BILANZ FLUTET DAS FINANZAMT AB 2014 MIT DATEN: MINIMAL- MISCH- ODER MAXIMALSTRATEGIE

Alle Jahresabschlüsse müssen für die Veranlagungszeiträume ab 2013 in elektronischer Form eingereicht werden. Diese Verpflichtung gilt für alle bilanzierungspflichtigen und freiwillig bilanzierenden Unternehmer. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass das Finanzamt möglichst viele Informationen aus den Bilanzen in elektronischer Form erhält. Die Taxonomie, also das Regelwerk, dem laut Finanzverwaltung die E-Bilanz zu folgen hat, weist eine maximale Gliederungstiefe auf, die auf Großbetriebe zugeschnitten ist. Für alle anderen Betriebe wird in erster Linie der Aufwand beim Steuerbürger erhöht, so dass sich die Wahl einer minimalen Gliederungstiefe anbietet.

FALLSTRICKE BEI DER FÜHRUNG EINES FAHRTENBUCHS: SO WIRD ES FINANZAMTSFEST!

In das Fahrtenbuch müssen für jede betrieblich veranlasste Fahrt einzeln folgende Angaben zeitnah eingetragen werden:

  • Datum, Uhrzeit
  • Km-Stand am Anfang der Fahrt (muss dem Ende der letzten Fahrt entsprechen)
  • Km-Stand am Ende der Fahrt
  • Ziel der jeweiligen Fahrt:
    • aufgesuchte Firma/Kunde(in)
    • Ort, Straße, Hausnummer
    • Km-Stand am Ende der Fahrt
    • Gesprächspartner (wenn nicht mit Kunde(in) identisch)
    • Zweck des Besuchs (möglichst aussagekräftig)
Wer pro Tag mehrere Ziele aufsucht, muss jede einzelne Fahrt mit allen Daten im Fahrtenbuch dokumentieren. Abweichungen der tatsächlich zurückgelegten Strecke von der kürzesten Route sind nach der Rechtsprechung in gewissen Grenzen unschädlich. Wenn man die Umwegstrecke im Fahrtenbuch erläutert (z.B. Umwegfahrt wg. Stau auf der A9), kann man Streit mit dem Finanzamt von vorneherein vermeiden. Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs stehen (Tanken, Reparaturen) sind rein betriebliche Fahrten, da das Fahrzeug als solches dem betrieblichen Bereich zugeordnet wurde.

SCHAUSPIELER, KÜNSTLER UND PROMINENTE STEHEN ZUR ZEIT IM BLICKWINKEL DER FINANZVERWALTUNG

In jüngster Zeit legen die Finanzämter ein besonderes Augenmerk auf Schauspieler, Künstler und andere Prominente.Ein Grund dafür ist, dass diese Ermittlungsverfahren durch die Presse gehen und bei anderen Bürgern und Bürgerinnen Angst verbreiten. Dies soll zu einer größeren Steuerehrlichkeit führen.Ein anderer Grund ist, dass diese Sparte der Steuerpflichtigen ein besonderes Ziel darstellt, denn es ist üblich, dass diese Steuerpflichtigen durch Ihren Prominentenstatus V o r z ü g e erhalten, die grundsätzlich steuerpflichtig sind. Diese sind als geldwerter Vorteil steuerpflichtig und vom Empfänger zu versteuern, was unterlassen wird.Die Finanzämter prüfen die Unternehmen und vereinzelt auch die Prominenten, anstatt dafür zu sorgen, dass diese Steuerpflicht publik wird. Sollten die Vorteile nicht versteuert worden sein, wird sofort ein Strafverfahren eröffnet. Dies ist für die Prominenten unangenehm und kann zu wesentlich finanziellen Nachteilen führen.

Unser Team

Das Beste sind gute Mitarbeiter. Das Team besteht aus hochmotivierten Steuerfachangestellten, die Freude an ihrer Arbeit haben.

Weil gute Mitarbeiter so wertvoll sind, bilden wir seit vielen Jahren selbst aus. Und unsere Auszubildenden gehören immer zu den Besten ihres Jahrgangs. Um unsere Mitarbeiter immer mit aktuellem Wissen zur Seite stehen zu können, ist laufende Fortbildung für uns alle selbstverständlich.

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