Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um Maßnahmen der führenden Industrieländer gegen grenzüberschreitende Steuervermeidung.
Dies würde einen wesentlichen Schritt in Richtung Steuergerechtigkeit bedeuten, haben doch die kleinen und mittelständischen Unternehmen regelmäßig keine Möglichkeit, Gewinne ins Ausland zu verlagern und hierdurch die hiesige Steuerlast zu senken. Das Ganze geht von den G20-Staaten aus und soll Gewinnkürzungen und –verlagerungen unterbinden (sog. ’Base Erosion and Profit Shifting’ – BEPS-).
- So besteht künftig eine Betriebsstätte bereits dann, wenn ein Vertriebspartner im Ausland wesentliche Teile von Verträgen abschließt. Die Gewinnzurechnung erfolgt dann beim inländischen Unternehmen.
- Einrichtungen zur Auslieferung und Lagerung von Waren gelten künftig als Betriebsstätte. Für das Mutterunternehmen können dann nur noch vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten vorgenommen werden.
- Ein weiteres Feld betrifft das Thema „Verrechnungspreise“, wonach künftig nicht mehr so einfach die Steuerschuld durch Rechnungen zwischen ausländischer Tochtergesellschaft und inländischer Muttergesellschaft reduziert werden kann. Dies gilt insb. für die Verrechnung von immateriellen Wirtschaftsgütern und durch Verschärfung der Dokumentationspflichten.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Pläne auch tatsächlich in nationales Recht umgesetzt werden und ob diese Regelungen mit der gleichen Schärfe sanktioniert werden, wie es bei Buchführungsmängeln von kleinen und mittelgroßen Betrieben derzeit der Fall ist.