Dr. Carl W. Barthel
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Gaststättenrecht


1. Außengastronomie auf öffentlichem Straßenland

Wollen Sie auf einer öffentlichen Fläche als Gastwirt/in eine Außengastronomie einrichten? Dann benötigen Sie:

  • eine gültige Gaststättenerlaubnis oder die Gewerbeanmeldung,
  • einen formlosen Antrag mit einem Lageplan (genaue Abmessungen der geplanten Außengastronomie mit Anzahl der Plätze).

Erlaubnis

Für die Außengastronomie benötigen Sie drei Genehmigungen:

  1. Eine erweiterte Gaststättenerlaubnis für die Außenfläche (einmalig beantragen),
  2. eine baurechtliche Genehmigung (einmalig beantragen):
    1. mehr als 50 Gastplätze eingerichtet werden sollen,
    2. die Außengastplätze 50 % der Innengastplätze übersteigt,
  3. eine Sondernutzungserlaubnis (jährlich beantragen):
    1. saisonale Erlaubnis (1. März - 31. Oktober),
    2. Ganzjahreserlaubnis (1. Januar - 31. Dezember),
    3. als 3-jährige Erlaubnis.

2. Vorläufige Gaststättenerlaubnis

Es wird vorausgesetzt, dass die Gaststätte im bisher genehmigten Umfang betrieben wird (baulich unverändert). Es muss ein Antrag auf eine endgültige Erlaubnis gestellt werden. Die Erlaubnis der Vorgängerin / des Vorgängers darf nicht erloschen sein. Es wird keine Erlaubnis benötigt, wenn in der Gaststätte nur alkoholfreie Getränke / Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben werden.

  • Objektunterlagen
    Grundrisszeichnung (alle Betriebsräume) und einen Lageplan (zweifacher Ausfertigung)
  • Pacht- / Mietvertrag
    in Kopie (Bruttopacht muss erkennbar sein).
  • Grundbuchauszug (bei Eigentum)
  • Personalausweis / Nationalpass
    Eine Aufenthaltserlaubnis benötigen ausländische Staatsangehörige (Ausnahme: EU), die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt. Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit muss bei einer Tätigkeit als Geschäftsführer / in einer juristischen Person oder als Stellvertreter / in einer natürlichen Person berechtigen.

3. Endgültige Gaststättenerlaubnis

Die Gaststätte kann dauerhaft mit der endgültigen Gaststättenerlaubnis betrieben werden. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis wird jedoch nur dann benötigt, wenn im Rahmen des Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.

Benötigt werden:

  • Unterlagen des Gebäudes
    Die Objektunterlagen in der sich die Gaststätte befindet (Schnitt- und Grundrisszeichnung in zweifacher Ausfertigung, Lageplan).
  • Baugenehmigung (bei neuen Objekten)
  • Pachtvertrag (Kopie)
    Die Bruttopacht muss erkennbar sein
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    Die Bescheinigung des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren ein Gewerbe betrieben oder gewohnt haben.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes
    Die Bescheinigung des Steueramtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren ein Gewerbe betrieben oder gewohnt haben. Die Bescheinigung kann beim Kassen- und Steueramt angefordert werden.
  • Auszug aus der Schuldnerkartei und Bescheinigung des Insolvenzgerichts
    Der Auszug aus der Schuldnerkartei und die Bescheinigung des Insolvenzgerichtes, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten diese Unterlagen beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht.
  • Führungszeugnis
    Bei der Antragstellung in der Abteilung „Gewerbeangelegenheiten“ oder in der Meldehalle / Bürgeramt Ihres Wohnortes kann das Führungszeugnis (Belegart -0-) beantragt werden.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    Natürliche / juristische Personen können den Auszug direkt bei der Antragstellung in der Gewerbemeldestelle in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen. In der Meldehalle / Bürgeramt des Wohnortes kann der Auszug von natürlichen Personen angefordert werden.
  • Personalausweis / Nationalpass
    Eine Aufenthaltserlaubnis benötigen ausländische Staatsangehörige (Ausnahme: EU-Angehörige), die dazu berechtigt sind eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Die Aufenthaltserlaubnis einer Geschäftsführerin / eines Geschäftsführers einer juristischen Person oder einer Stellvertreterin / eines Stellvertreters einer natürlichen Person muss zur Ausübung einer vergleichbaren unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigen.
  • Unterrichtungsnachweis der IHK
    Der Unterrichtungsnachweis der IHK über die Grundzüge des Lebensmittelrechts wird benötigt.
  • Bei juristischen Personen
    Bei juristischen Personen wird zusätzlich ein Auszug aus dem Vereins- und Handelsregister und eine Ausfertigung der Satzung oder des Gesellschaftervertrags benötigt.

Zuverlässigkeitsnachweise

Die endgültige Gaststättenerlaubnis ist betriebsart-, personen- und raumgebunden und kann nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin / der Antragsteller zuverlässig ist. Durch die oben aufgelisteten Belege wird die Zuverlässigkeit nachgewiesen.

Von der Gewerbeabteilung wird geprüft, ob die Gaststätte in der beabsichtigten Form geführt werden darf. Das hängt insbesondere von den Räumlichkeiten und der Lage der Gaststätte ab.